Stau Engerda


Der Stau Engerda ist ca. 8,4 ha groß und liegt zwischen Rödelwitz und Engerda. Am besten ist der Stau über die B 88, dann in Kirchhasel abbiegen nach Oberhasel( Richtung Großkochberg) und durch die Ortschaften Oberhasel, Kuhfraß, Neusitz und Engerda fahrend, zu erreichen. Kurz vor Rödelwitz fährt man rechts, auf einen Feldweg, ab und dann sind es nur noch ca. 300 m und man hat den Stau Engerda erreicht.
Die Hauptfischarten sind Karpfen, Spiegel- und Schuppenkarpfen, Hecht, Zander, Aal, Barsch und Rotfeder. Es werden jedes Jahr Karpfen bis 20 Pfund gefangen. Bei Hechten und Zandern werden regelmäßig Exemplare von 80 cm – 95 cm gefangen. Als wichtigste Auflagen für das Angeln im Stau gelten Nachtangelverbot und das Verbot jeglicher Nutzung von Köderfischen zu Raubfischangelei, Raubfischangeln nur mit Kunstköder erlaubt. Alle weiteren Bestimmungen sind der , mit den Angelerlaubnisscheinen ausgegebenen, Gewässerordnung zu entnehmen.




Gewässerordnung des Fischereivereins Heidecksburg für den Stau Engerda            

1.   Jeder, der den Fischfang ausübt, hat das Thüringer Fischereigesetz    vom 11.08.2020 sowie die Thüringer Fischereiverordnung/ Ausführungsverordnung       vom  24.09.2020 einzuhalten.  Jeder Angel muss im Besitz eines gültigen       Fischereischeines und einer gültigen Angelberechtigung sein.

2. Angelfischer dürfen mit folgenden Geräten angeln:
-     bis zu zwei Friedfischangeln mit einem Einzelhaken;
Raubfischangeln mit
      Köderfisch ist im Stau Engerda generell verboten, auch am System
.
-     oder nur einer Spinnangel oder nur einer Flugangel

3. Fanggeräte dürfen vom Erlaubnisscheininhaber nicht unbeaufsichtigt gelassen und nur in greifbarer Nähe ausgelegt werden.


4. Bootsangeln ist nicht erlaubt. Das große Schilfgebiet(Stau Engerda) gegenüber des Staudammes darf weder betreten noch beangelt werden, da es als Laichschongebiet ausgewiesen ist. Vom Staudamm darf ebenfalls nicht geangelt werden( rote Beschilderung beachten).
 Die Schonstrecken sind mit rot/gelben, auf dem Kopf stehenden Quadraten gekennzeichnet.
Auf der roten Seite des Quadrates ist das Angeln generell untersagt(bis zur Aufhebung durch ein erneutes rot/gelbes Quadrat.
 

5. Jeder Angler ist verpflichtet, entsprechende Geräte zur waidgerechten Landung( Kescher, Löseschere, Rachensperre o. ä.) immer mitzuführen.

6. Alle Fische sind, sobald sie in Besitz( Kescher, Beutel etc.) genommen werden und vor dem erneuten auslegen der Angel, mit Kugelschreiber in das Fangverzeichnis einzutragen. Bei Nichteintrag erfolgt sofortiger Entzug der Angelerlaubnis. Das Fangverzeichnis ist bei Tageserlaubbnisscheinen  nach dem Angeltag in dem Angelgeschäft abzugeben in dem  sie erworben wurden. Bei Nichtbeachtung der Rückgabe erfolgt keine Neuausstellung weiterer Tageskarten. 

7. Die Hälterung der Fische ist auf die geringstmögliche Dauer zu beschränken. Eine Schädigung  der Fische ist, durch ausreichende Geräumigkeit welches ein freies schwimmen der Fische gewährleistet und knotenfreies textiles Material ist auszuschließen. Die Hälterung zum Zweck    des Austausches ist nicht gestattet. Gehälterte Fische müssen nach Beendigung des Angelns    waidgerecht getötet und dürfen nicht in das Gewässer zurückgesetzt werden. Die Hälterung von  Salmoniden ist verboten.  Untermaßige, oder während der Schonzeit unbeabsichtigt gefangene Fische müssen unverzüglich  schonend in das Fanggewässer zurückgesetzt werden.

8. Jeder Angler ist verpflichtet, einen Abfalllbeutel mit sich zu führen und seinen Abfall,
sowie den in seiner Nähe befindlichen, mitzunehmen und zu entsorgen.

9. Für eventuelle Flurschäden haftet jeder Angler selbst.

10. Jeglicher Verkauf der gefangen Fische ist dem Angler untersagt.

11. Schonzeiten: Für ganzjährig geschützte Fische, alle Krebsarten und Muscheln besteht
Fangverbot( z. B. Aland, Neunaugen, Elritze, Bitterling, Moderlieschen, Groppe, Rapfen usw.) .
  Des weiteren gilt im Stau Engerda eine allgemeine Winterruhe vom 01.Januar – 31.März  eines jeden Jahres. In dieser Zeit ist Angeln jeglicher Art verboten.
Befristete Schonzeiten
Zander       15.02. - 31.05.       Hecht            15.02. - 31.05.
Aal              01.11. - 28.02        Karausche    01.04. -31.05.

12. Mindestmaße
     Aal 50 cm         Rotfeder 15 cm   Schleie  25 cm     Hecht         50 cm
     Zander 50 cm  Wels       50 cm    Karpfen 40 cm     Karausche 15 cm
     Die Länge wird von der Kopfspitze bis zum Ende des längsten Teils der Schwanzflosse
      gemessen.    

13. Fangbegrenzungen: Je Angeltag dürfen insgesamt 3 Fische folgender Arten dem
      Gewässer entnommen  werden, davon jedoch höchstens:
       2 Stück        oder 1 Stück
       Aal, Karpfen          Zander, Hecht, Schleie
                                                                                       Alle nicht hier aufgeführten Fischarten unterliegen keinem Mindestmaß und keiner Fangbegrenzung.  Ist die Fangbegrenzung erreicht so ist das Angeln an diesem Tag zu beenden!

Belehrung zur Beangelung der Talsperre Engerda

1. Die Beangelung der Talsperre Engerda darf nur vom Ufer
    aus und ausschließlich an den dazu gekennzeichneten Strecken
    erfolgen.

2. Strikt untersagt sind:
- Befahren des gesamten Bereiches des Talsperrengeländes  mit
   Kraftfahrzeugen jeglicher Art(Forst- und Waldwege eingeschlossen)
- Verunreinigungen des Gewässers und der Ufer, Camping, Baden,
   Bootsfahren, Surfen und ähnlichem, der Gebrauch von
     Fliegensprays und Silikonen
   - Eis- und Nachtangeln
   - Angeln vom Boot aus, einschließlich Belly- boat
   - jeglicher Eingriff in die
Ufervegetation
- Anlegen und Betreiben von Feuerstellen
   - Angeln mit Köderfisch(tot oder lebendig), auch am System
  - An der Zufahrt Wiesenseite(Plattenseite) ist als Feuerwehrzufahrt  eine Mindestbreite von 3m für die Einsatzkräfte freizuhalten  - während der allgemeinen Winterruhe, 01. Januar – 31. März eines  jeden Jahres, das Angeln jeglicher Art und Weise
      

  



Saale

Unser Pachtbereich in der Saale erstreckt sich vom Fischstein Kirchhasel, ca. 130 m unterhalb der Brücke Kirchhasel Catharinau, bis zum Einlauf des Krebsbaches zwischen Zeutsch und Niederkrossen. Was einer Strecke von 15 km Fließgewässer mit rund 56 ha Wasserfläche entspricht.
Die Strecke ist eigentlich fast immer direkt, neben der B 88 in Richtung Jena, in Sichtweite und an vielen verschiedenen Abzweigungen von der Bundesstrasse zu erreichen. Die Hauptfischarten sind
Bachforelle, Regenbogenforelle, Aal, vereinzelt Hecht, Karpfen, Äsche, Döpel, Bachsaibling und Barsch. Auf Weißfische wird nur sehr selten geangelt, so dass darüber keine Aussage getroffen werden kann. Jedes Jahr werden Forellen bis 70 cm und Aale bis 90 cm gefangen.
In der Saale können alle Angelmethoden angewandt werden, auch Köderfischbenutzung. Wie im Stau Engerda sind Einzelheiten der Gewässerordnung zu entnehmen. 



Gewässerordnung des Fischereivereins Heidecksburg für die Saale                                                                                                                       
1.   Jeder, der den Fischfang ausübt, hat das Thüringer Fischereigesetz vom 11.08.2020    sowie die Thüringer Fischereiverordnung/ Ausführungsverordnung vom 24.09.2020 einzuhalten.  Jeder Angel muss im Besitz eines gültigen Fischereischeines und einer gültigen Angelberechtigung sein.2. Angelfischer dürfen mit folgenden Geräten angeln:
-  bis zu zwei Angeln mit einem Einzel-, Doppel- oder Drillingshaken( Ausnahme bei 
    totem Köderfisch bis zu drei Haken am System)
-     oder nur einer Spinnangel oder nur einer Flugangel

3. Fanggeräte dürfen vom Erlaubnisscheininhaber nicht unbeaufsichtigt gelassen und nur in greifbarer Nähe ausgelegt werden.

4. Bootsangeln ist nicht erlaubt. 

5. Jeder Angler ist verpflichtet, entsprechende Geräte zur waidgerechten Landung( Kescher, Löseschere, Rachensperre o. ä.) immer mitzuführen.

6. Alle Fische sind, sobald sie in Besitz( Kescher, Beutel etc.) genommen werden und vor dem erneuten auslegen der Angel, mit Kugelschreiber in das Fangverzeichnis einzutragen. Bei Nichteintrag erfolgt sofortiger Entzug der Angelerlaubnis. Das Fangverzeichnis ist bei Tageserlaubnisscheinen  nach dem Angeltag in dem Angelgeschäft abzugeben in dem  sie erworben wurden. Bei Nichtbeachtung der Rückgabe erfolgt keine Neuausstellung weiterer Tageskarten. 

7. Die Hälterung der Fische zum Zweck des Austausches ist nicht gestattet. Gehälterte Fische müssen nach Beendigung des Angelns waidgerecht getötet und mitgenommen werden.  Die Hälterung von Salmoniden ist verboten. Untermaßige, oder während der Schonzeit unbeabsichtigt gefangene Fische müssen unverzüglich schonend in das Fanggewässer zurückgesetzt werden.

8. Angeln mit lebendem Köderfisch ist verboten. Toter Köderfisch am System zählt als Spinnangel, wenn er nicht an einer Grund- oder Posenangel angewandt wird. Ebenfalls sind die Aufdrucke auf den Angelerlaubnisscheinen zu beachten. Während der Forellenschonzeit(01.10-30.04) ist die Benutzung der Spinnangel und der Flugangel, zur Schonung der Äschenbestände in der Saale verboten. 

9.  Jeder Angler ist verpflichtet, einen Abfalllbeutel mit sich zu führen und seinen Abfall,
sowie den in seiner Nähe befindlichen, mitzunehmen und zu entsorgen.

10. Für eventuelle Flurschäden haftet jeder Angler selbst.

11. Jeglicher Verkauf der gefangen Fische ist dem Angler untersagt.

12. Schonzeiten: Für ganzjährig geschützte Fische, alle Krebsarten und Muscheln besteht
Fangverbot( z. B. Nase, Neunaugen, Elritze, Bitterling, Stichling, Aland, Groppe, Rapfen usw.) .
Befristete Schonzeiten
Äsche             01.02. –31.05.   Barbe    01.04. - 31.08.    Quappe    01.11. –31.03.
Bachforelle    01.10. –30.04.     Hecht   15.02. –31.05.     Zander     15.02. –31.05.   
Hasel            01.04. –31.05. 

13. Mindestmaße
     Aal                50 cm    Döbel     20 cm   Rotfeder 15 cm      Barbe    40 cm
     Äsche            35 cm    Hasel      20 cm   Schleie   25 cm      Zander   50 cm
     Bachforelle    30 cm     Karpfen  40 cm   Hecht     50 cm      Wels       50 cm
     Quappe         30 cm
Die Länge wird von der Kopfspitze bis zum Ende des längsten Teils der Schwanzflosse
gemessen.      

14. Fangbegrenzungen: Je Angeltag dürfen insgesamt 3 Fische folgender Arten dem
Gewässer entnommen  werden, davon jedoch höchstens:
3 Stück                 oder            2 Stück             oder             1 Stück
Bachforelle, Schleie,                 Karpfen, Aal,                                  Äsche, Hecht, Zander 
                    
Ist die Fangbegrenzung erreicht so ist das Angeln an diesem Tag zu beenden!
Alle nicht hier aufgeführten Fischarten unterliegen keinem Mindestmaß und keiner Fangbegrenzung und müssen entnommen werden.